-6- Unterstützungsabzug. Unter diesem Titel können die steuerpflichtigen Personen für Leistungen an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen CHF 4'600.-- steuerlich zum Abzug bringen, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beiträgt (Art. 40 Abs. 5 Satz 1 StG in der für das Jahr 2022 anwendbaren Fassung des StG).