3. Strittig und zu prüfen ist, ob die Rekurrentin bei den kantonalen Steuern Anspruch auf einen Unterstützungsabzug hat für die ihrer Lebensfreundin geleisteten Zahlungen im Umfang von € 2'200.--. Weiter rügt die Rekurrentin die Verletzung ihres rechtlichen Gehörs. Nicht strittig ist im vorliegenden Rekursverfahren, dass die Vergütung an die Lebensfreundin steuerlich nicht abzugsfähig ist als Vergabung nach Art. 38a Abs. 1 Bst. a StG.