-5- und gegen das Diskriminierungsverbot bringt er vor, dass die Steuerrekurskommission zu einer akzessorischen Normenkontrolle kantonaler Erlasse berechtigt und verpflichtet sei. Das Bundesgericht dürfe demgegenüber Bundesgesetze nicht auf ihre Verfassungswidrigkeit prüfen, weshalb sich dieses nicht mit der Frage habe befassen dürfen, ob Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG im Einklang mit der Bundesverfassung stehe. Abschliessend hält er fest, dass es nicht zutreffe, dass die Steuerverwaltung ihrer Begründungspflicht nachgekommen sei.