SR 642.14) seien die Sozialabzüge aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht enthalten. Insofern könnten die beiden Normen nicht unbesehen gleichgesetzt werden, sondern Art. 40 Abs. 5 StG sei unabhängig von der DBG-Norm auszulegen. Insofern könnte auch nicht auf die DBG-spezifischen Quellen abgestellt werden. Hinsichtlich des gerügten Verstosses gegen das Gebot der Rechtsgleichheit