I. B.________ (Vertreter) hat am 16. Oktober 2024 namens und im Auftrag der Rekurrentin an den gestellten Anträgen festgehalten. Im Wesentlichen bestreitet er, dass der Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 StG klar sei. Unzutreffend sei zudem die nicht begründete Auffassung der Steuerverwaltung, wonach Art. 40 Abs. 5 StG und Art. 35 Abs. 1 Bst. b DBG identisch ausgestaltet seien. Im Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) seien die Sozialabzüge aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht enthalten.