SR 642.11]). Vorliegend sei unbestritten, dass die geleistete Hilfe den Mindestbeitrag nicht erreiche, weshalb die Unterstützungsbedürftigkeit und die Erwerbsunfähigkeit nicht näher geprüft werden müssten. Die Steuerverwaltung sei zudem mit den Veranlagungsverfügungen und den Einspracheentscheiden der Begründungspflicht genügend nachgekommen. Jedenfalls sei aufgrund der vollen Kognition der Steuerrekurskommission auf eine Aufhebung und Rückweisung des Einspracheentscheids aus formellen Gründen zu verzichten.