Weiter sei zu prüfen, ob die € 2'200.-- als Unterstützungsbeitrag abgezogen werden könnten, wie es die Rekurrentin seit dem Einspracheverfahren beantrage. Die Steuerverwaltung sei an den klaren Wortlaut von Art. 40 Abs. 5 StG gebunden, wonach die geleistete Hilfe mindestens CHF 4'600.-- betragen müsse, damit diese bei den kantonalen Steuern abzugsfähig sei. Sei dies nicht der Fall, so könne kein gekürzter oder gar voller Abzug gewährt werden (mit Verweis auf Lehre und Rechtsprechung zu Art. 35 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer [DBG; SR 642.11]).