H. Am 30. August 2024 hat sich die Steuerverwaltung vernehmen lassen und die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolgen beantragt. Der im Rekursverfahren eingereichte Überweisungsnachweis hinsichtlich der im Jahr 2022 von der Rekurrentin an die Lebensfreundin geleisteten Zahlungen über € 2'200.-- sei weder im Veranlagungs- noch im Einspracheverfahren vorgelegt worden. Da die Lebensfreundin eine natürliche Person mit Wohnsitz in Deutschland sei, könne die Rekurrentin die € 2'200.-- nicht als Vergabung abziehen. Weiter sei zu prüfen, ob die € 2'200.-- als Unterstützungsbeitrag abgezogen werden könnten, wie es die Rekurrentin seit dem Einspracheverfahren beantrage.