-4- Die Steuerverwaltung habe sich in keiner Weise mit den dargelegten Umständen des Einzelfalls und ihren Argumenten zur verfassungskonformen Auslegung von Art. 40 Abs. 5 StG auseinandergesetzt, sondern lediglich auf das TaxInfo verwiesen, welches als Richtlinie nicht bindend sei. Damit habe die Steuerverwaltung ihr rechtliches Gehör verletzt. Zudem habe sich die Steuerverwaltung übertrieben formaljuristisch verhalten, indem sie erst im Vorabdruck darauf hingewiesen habe, dass Unterstützungsleistungen unter Ziff. 5.2 zu deklarieren seien in der Steuererklärung.