Die im Wesentlichen schon in der Einsprache gemachten Vorbringen (vgl. Bst. D) ergänzt sie dahingehend, dass 19 Kantone einen tieferen jährlichen Mindestbetrag für abzugsfähige Unterstützungsleistungen vorsehen würden. Die diskriminierende Wirkung des hohen Mindestbeitrags vergrössere sich mit dessen steigender Höhe, da finanziell schwächere Personen aufgrund ihres sozialen Status gegenüber einer finanziell besser gestellten Person benachteiligt würden. Der hohe Mindestbeitrag laufe zudem dem ursprünglichen Ziel eines organischen Abzugs zuwider, wonach damit eine positive sozialpolitische Wirkung erzielt werden solle.