Ihre Lebensfreundin habe im Jahr 2023 eine Rente in Höhe von gesamthaft € 9'480.54 bezogen. Dieser Betrag liege unter dem für Deutschland errechneten Existenzminimum für eine Einzelperson von € 9'888.-- pro Jahr. Insofern sei die Lebensfreundin bedürftig. Entsprechend ihrer Verpflichtung (vgl. Bst. A) habe sie in den Jahren 2021, 2022 und 2023 jährlich Zahlungen im Umfang von € 2'200-- an die Lebensfreundin geleistet. Damit sei eine dauernde Unterstützungsverpflichtung an eine unterstützungsbedürftige und arbeitsunfähige Person gemäss Art. 40 Abs. 5 StG ausreichend belegt. Die im Wesentlichen schon in der Einsprache gemachten Vorbringen (vgl. Bst.