Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 hielt die Rekurrentin an ihrer Einsprache fest (pag. 85). Zudem bemängelte sie, von der Steuerverwaltung nicht schon mit E-Mail vom 15. Dezember 2020 (vgl. Bst. A) auf die richtige Deklaration hingewiesen worden zu sein. In der Folge versandte die Steuerverwaltung der Rekurrentin am 2. April 2024 einen weiteren Vorabdruck. Ergänzend zur Begründung im ersten Vorabdruck teilte die Steuerverwaltung der Rekurrentin explizit die anstehende Abweisung der Einsprache mit. Die Kriterien gemäss dem einschlägigen TaxInfo-Beitrag zu Vergabungen seien nicht erfüllt.