E. Die Steuerverwaltung stellte der Rekurrentin mit Vorabdruck zu den Einspracheentscheiden 2022 (fälschlicherweise als Vorabdruck Veranlagungsverfügung 2022 bezeichnet) vom 7. Februar 2024 in Aussicht, die CHF 2'172.-- nicht zum Abzug zuzulassen. Unterstützungsleistungen seien keine Vergabungen und daher unter Ziff. 5.2 als Abzug für Unterstützte zu deklarieren. Ein Abzug für Unterstützungsleistungen sei nur zulässig, sofern mindestens CHF 4'600.-- (kantonale Steuern) bzw. CHF 6'500.-- (direkte Bundessteuer) geleistet worden seien (pag. 84-81). Mit Schreiben vom 22. Februar 2024 hielt die Rekurrentin an ihrer Einsprache fest (pag.