Ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit der Unterstützung sollte im Übrigen die stetige Leistungsverpflichtung sein, was in ihrem Fall hinreichend dokumentiert sei. Gemäss dem Prinzip der Verhältnismässigkeit müssten die finanziellen Grundverhältnisse der unterstützten Person im jeweiligen Land und in ihrem Lebensumfeld berücksichtigt werden. Ihre Unterstützung erhöhe die der Lebensfreundin monatlich zur Verfügung stehenden Mittel um ca. einen Drittel, was dieser ein essenziell besseres Leben ermögliche.