a StG sei vorgesehen, dass gemeinnützige Zuwendungen mindestens CHF 100.-- betragen müssten, damit diese abzugsfähig seien. Es seien keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb bereits sehr geringe Beiträge an gemeinnützige Organisationen abzugsfähig sein sollten, nicht jedoch ebensolche an unterstützungsbedürftige Privatpersonen, da in beiden Fällen altruistisches Verhalten steuerlich begünstigt werde. Eine direkte Unterstützung gelange zudem ohne Overhead-Kosten zur begünstigten Person. Ausschlaggebend für die Abzugsfähigkeit der Unterstützung sollte im Übrigen die stetige Leistungsverpflichtung sein, was in ihrem Fall hinreichend dokumentiert sei.