-2- abzugsfähig seien oder gar nichts, wäre eine zu schematische, zu starre Regelung, die gegen das verfassungsmässige Gebot der Rechtsgleichheit verstiesse. Zudem wäre die Regelung diskriminierend, indem finanziell besser gestellte Steuerpflichtige gegenüber finanziell schwächeren Personen (wie sie selbst) bevorteilt würden. In Art. 38a Abs. 1 Bst. a StG sei vorgesehen, dass gemeinnützige Zuwendungen mindestens CHF 100.-- betragen müssten, damit diese abzugsfähig seien.