Die Lebensfreundin sei unterstützungsbedürftig, da ihre Rente im Jahr 2022 unter dem für Deutschland errechneten Existenzminimum gelegen habe. Mit ihrer Unterstützung habe sie der Lebensfreundin ein besseres und würdigeres Leben im Alter ermöglicht. Der Gesetzestext sei dahingehend zu verstehen, dass es sich nicht um einen Pauschalabzug handle, sondern nur die tatsächlich geleisteten Beiträge abgezogen werden könnten. Da der Gesetzeswortlaut kein "höchstens", "bis zu" o.ä. enthalte, würde eventuell vertreten werden können, dass der Unterstützungsbeitrag mindestens CHF 4'600.-- betragen müsse. Eine solche rein grammatikalische Auslegung gehe jedoch fehl.