D. Dagegen erhob die Rekurrentin am 24. Januar 2024 Einsprache. Sinngemäss beantragte sie, die CHF 2'172.-- seien als Unterstützungsabzug zuzulassen (pag. 79-77). Gemäss Art. 40 Abs. 5 Satz 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11; in der für das Jahr 2022 anwendbaren Fassung des StG) könnten für Leistungen der steuerpflichtigen Person an unterstützungsbedürftige erwerbsunfähige Personen CHF 4'600.-- abgezogen werden, wenn die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs an deren Unterhalt beitrage. Die Lebensfreundin sei unterstützungsbedürftig, da ihre Rente im Jahr 2022 unter dem für Deutschland errechneten Existenzminimum gelegen habe.