Bereits am 10. November 2020 hatte die Rekurrentin bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern, ________ (Steuerverwaltung), beantragt, ab dem Jahr 2021 einen Betrag von max. € 3'000.-- für die Unterstützung ihrer Lebensfreundin von den Steuern abziehen zu können (pag. 76). Am 15. Dezember 2020 hatte die Steuerverwaltung der Rekurrentin per E-Mail einen Link geschickt, unter welchem sie Informationen zum Unterstützungsabzug abrufen konnte. Weiter hatte sie der Rekurrentin u.a. mitgeteilt, dass der konkrete Fall im Veranlagungsverfahren begutachtet und entschieden werde (pag. 75).