zu keiner Zeit (weder im Verfahren bei der Steuerverwaltung noch vor der Steuerrekurskommission) in Frage gestellt worden sind. Da der formelle Fehler deshalb ohne konkrete Auswirkungen bleibt, kann er im vorliegenden Verfahren vor der Steuerrekurskommission als geheilt betrachtet werden. Von einer erneuten Rückweisung (einzig zur Behebung dieses formellen Fehlers) ist überdies auch aus prozessökonomischen Gründen abzusehen (vgl. Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 8 zu Art. 72 VRPG). Demzufolge sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.