Der Vollständigkeit halber bleibt in diesem Zusammenhang noch zu präzisieren, dass die Steuerverwaltung einzig auf die Einsprache betreffend die nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen festgelegten Faktoren nicht einzutreten hatte, während die Einsprache im Übrigen (die anderen, im ordentlichen Verfahren festgelegten Faktoren betreffend) abzuweisen gewesen wäre, was die Steuerverwaltung allerdings nicht klar festgehalten hat. Dieser formelle Fehler bleibt jedoch im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, weil die im ordentlichen Veranlagungsverfahren festgelegten Faktoren seitens der Rekurrentin