Soweit die Rekurrentin damit (sinngemäss) rügt, die Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen seien von der Steuerverwaltung offensichtlich willkürlich vorgenommen worden, ist dem nicht zu folgen. Aus den Begründungen der Steuerverwaltung zu der Festsetzung (bzw. den vorgenommenen Kürzungen) des geschäftsmässig begründeten Aufwands (d.h. im Einzelnen die Positionen Spesen, Miet- und Beratungskosten wie Anwalt, Notar, Treuhand sowie Abgaben) nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen im Rahmen des 2. Rechtsgangs geht schliesslich ohne weiteres hervor, dass die Kürzungen aus nachvollziehbaren Gründen erfolgt sind (pag. 86).