2.7 Letztlich bleibt darauf einzugehen, dass die Rekurrentin im Rahmen des vorliegenden Rekurs- und Beschwerdeverfahrens darauf hingewiesen hat, die Einschätzung der Steuerverwaltung sei nicht "nach gesundem Menschenverstand" vorgenommen worden (vgl. Bst. G). Soweit die Rekurrentin damit (sinngemäss) rügt, die Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen seien von der Steuerverwaltung offensichtlich willkürlich vorgenommen worden, ist dem nicht zu folgen.