Deshalb hat die Steuerverwaltung bezüglich der Mietkosten bei den von der Rekurrentin gemieteten Räumlichkeiten in B.________ bloss einen Anteil für ein Arbeitszimmer (CHF 900.-- pro Monat, d.h. CHF 10'800.--) als geschäftsmässig begründet akzeptiert und im Übrigen eine Aufrechnung über CHF 31'868.-- vorgenommen. Den Mietzins für das Lager hat sie hingegen akzeptiert (vgl. pag. 4 und pag. 86), womit die steuerliche Behandlung der Mietkosten der Rekurrentin insgesamt nicht zu beanstanden ist. Im Gesamtzusammenhang bleibt derweil ohnehin zentral, dass es der Rekurrentin mit ihren (wenigen) Vorbringen in ihrer