Hintergrund der diesbezüglichen Aufrechnung war schliesslich, dass der Alleinaktionär und Geschäftsführer der Rekurrentin seinen persönlichen Wohnsitz am Geschäftssitz der Rekurrentin hat (vgl. pag. 86). Für die Steuerverwaltung hat sich diesbezüglich ergeben, dass über den geltend gemachten Geschäftsaufwand der Rekurrentin private Lebenshaltungskosten (des Alleinaktionärs und Geschäftsführers) finanziert worden sind. Deshalb hat die Steuerverwaltung bezüglich der Mietkosten bei den von der Rekurrentin gemieteten Räumlichkeiten in B._____