Zum Mietvertrag ist anzumerken, dass dieser erst ab dem 1. September 2014 gültig ist und damit für die hier fragliche Steuerperiode 2013 nichts belegen kann. Auch die übrigen Ausführungen der Rekurrentin vermögen die zahlreich vorhandenen Ungewissheiten im Sachverhalt bezüglich der geschäftsmässigen Begründetheit der verbuchten Aufwände (insbesondere zum Mietzins Büro, Benzinkosten, Abgaben und Ausgaben zu Telefon und Beratungskosten [Anwalt, Notar, Treuhand]) bei Weitem nicht zu klären, zumal dazu (mit Ausnahme der Beratungskosten und dem Mietzins Büro) gar nichts vorgebracht worden ist.