2.6 Gemäss Sachverhalt reichte die Rekurrentin im Rahmen ihrer Einsprache gegen die Veranlagungen (2. Rechtsgang) nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen einen Mietvertrag ein und beteuerte, den Treuhänder (angesichts seiner zahlreich wahrgenommenen Tätigkeiten wie u.a. Kundengespräche, Vertragsverhandlungen, Kundenbetreuung, Akquisition und Administrativaufgaben, vgl. Bst. D) nicht überbezahlt zu haben. Zum Mietvertrag ist anzumerken, dass dieser erst ab dem 1. September 2014 gültig ist und damit für die hier fragliche Steuerperiode 2013 nichts belegen kann.