2024, N. 10 zu § 20). Trotz des angeblichen Wasserschadens bzw. des Beweisnotstands betreffend die eingeforderten Beweismittel wäre es für die Rekurrentin möglich und zumutbar gewesen, mit alternativen Beweismitteln die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen nachzuweisen. Diese Unterlagen (vgl. für Beispiele nachfolgend E. 2.6) wären ebenfalls spätestens im Einspracheverfahren beizubringen oder zumindest klar zu bezeichnen gewesen (Zweifel/Hunziker, a.a.O., N. 48. zu Art. 132 DBG).