Zum Vorbringen der Rekurrentin (E. 2.5), wonach durch einen Wasserschaden beim Treuhänder die Unterlagen vernichtet worden seien und dieser das Einreichen der geforderten Unterlagen somit verunmöglicht habe, ist festzuhalten, dass der Grund eines allfälligen Beweisnotstands unerheblich ist. Das Instrument der Schätzung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen ist schliesslich gerade dafür da, um bei Beweisnotstand bzw. trotz fehlender Unterlagen dennoch zu einem Ergebnis zu kommen (Zweifel/Hunziker/Beusch/Seiler, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 3. Aufl., 2024, N. 10 zu § 20).