Wie vorerwähnt (E. 2.2), kann im Rahmen einer Einsprache auch mit anderen Mitteln (als mit den seitens der Steuerbehörde eingeforderten Unterlagen) dargelegt oder nachgewiesen werden, dass Veranlagungen nach (teilweise) pflichtgemässem Ermessen offensichtlich unrichtig sind ("Unrichtigkeitsnachweis Stufe 2"). Zum Vorbringen der Rekurrentin (E. 2.5), wonach durch einen Wasserschaden beim Treuhänder die Unterlagen vernichtet worden seien und dieser das Einreichen der geforderten Unterlagen somit verunmöglicht habe, ist festzuhalten, dass der Grund eines allfälligen Beweisnotstands unerheblich ist.