2.5 Zur Argumentation der Steuerverwaltung (Bst. F), wonach die Nichteintretensentscheide jedenfalls gerechtfertigt seien, da die von ihr geforderten Unterlagen nicht eingereicht wurden, bleibt auf das Folgende hinzuweisen: Wie vorerwähnt (E. 2.2), kann im Rahmen einer Einsprache auch mit anderen Mitteln (als mit den seitens der Steuerbehörde eingeforderten Unterlagen) dargelegt oder nachgewiesen werden, dass Veranlagungen nach (teilweise) pflichtgemässem Ermessen offensichtlich unrichtig sind ("Unrichtigkeitsnachweis Stufe 2").