2.4 Damit ist in einem nächsten Schritt zu klären, ob die Rekurrentin im Rahmen ihrer Einsprache die geforderten Angaben bzw. Beweismittel nachgereicht und insofern die geforderten Mitwirkungshandlungen nachgeholt hat. Wie erwähnt, hat die Steuerverwaltung insbesondere Unterlagen zu den in der Jahresrechnung 2013 erfassten Aufwänden angefordert (E. 2.3). Weil die Rekurrentin diese Unterlagen im Rahmen der Einsprache nicht nachgereicht hat (Bst. D), hat sie den "Unrichtigkeitsnachweis Stufe 1" jedenfalls nicht erbracht (vgl. E. 2.2).