A und Bst. C). Im Gegensatz zum 1. Rechtsgang wurden die einzelnen Aufrechnungen von der Steuerverwaltung nun auch begründet und die Steuerverwaltung wies zusätzlich (mit Blick auf die Vorgabe der Steuerrekurskommission, vgl. RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 5.3, pag. 64) ausdrücklich darauf hin, dass Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen bloss eingeschränkt anfechtbar sind (pag. 86). Damit hat die Steuerverwaltung im 2. Rechtsgang auch die formellen Vorgaben zum Erlass einer (teilweisen) Ermessenstaxation eingehalten.