-7- verhalts beizutragen. Die Rekurrentin kam dieser Aufforderung wiederum nicht nach und wirkte insofern auch im Veranlagungsverfahren im 2. Rechtsgang nicht genügend mit (Bst. C). Folglich erliess die Steuerverwaltung zu Recht wiederum eine Veranlagung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen. Die Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen reduzierten sich im 2. Rechtsgang im Ergebnis zu Gunsten der Rekurrentin (vgl. Bst. A und Bst. C).