Allerdings stellte die Steuerrekurskommission im 1. Rechtsgang auch gravierende formelle Mängel betreffend die Vorgehensweise der Steuerverwaltung fest, weshalb die Angelegenheit an diese zurückgewiesen wurde (vgl. Bst. B). Im 2. Rechtsgang (Veranlagungsverfahren) musste die Steuerverwaltung somit verschiedene Verfahrensschritte wiederholen. Deshalb wurde die Rekurrentin von der Steuerverwaltung erneut aufgefordert und gemahnt (Art. 174 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG), bestimmte Unterlagen zu den in der Jahresrechnung erfassten Aufwänden (insbesondere zum Mietzins Büro, Benzinkosten, Abgaben und Ausgaben zu Telefon und Beratungskosten [Anwalt, Notar, Treuhand], vgl. pag.