Eine geplante Buchprüfung konnte nicht durchgeführt werden und die stattdessen angeforderten Buchhaltungsunterlagen wurden von der Rekurrentin bei der Steuerverwaltung nicht eingereicht. Die Rekurrentin hatte im 1. Rechtsgang lediglich behauptet, die Buchhaltungsunterlagen am Empfang der Steuerverwaltung (ohne Erhalt einer Quittung) abgegeben zu haben (RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 4.1.2 f., pag. 69). Allerdings stellte die Steuerrekurskommission im 1. Rechtsgang auch gravierende formelle Mängel betreffend die Vorgehensweise der Steuerverwaltung fest, weshalb die Angelegenheit an diese zurückgewiesen wurde (vgl. Bst.