Im 1. Rechtsgang hatte die Steuerrekurskommission festgestellt, dass die Vornahme von Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässen Ermessen im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt war, da Ungewissheiten im Sachverhalt wegen der fehlenden Mitwirkung der Rekurrentin nicht ausgeräumt werden konnten (RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 4.1.4, nicht publiziert, pag. 68). Eine geplante Buchprüfung konnte nicht durchgeführt werden und die stattdessen angeforderten Buchhaltungsunterlagen wurden von der Rekurrentin bei der Steuerverwaltung nicht eingereicht.