Dasselbe gilt analog bei Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen (BGer 2C_504/2010 vom 22.11.2011 E. 2.4; Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2015, N. 16 zu Art. 130 DBG, m.w.H.). Im 1. Rechtsgang hatte die Steuerrekurskommission festgestellt, dass die Vornahme von Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässen Ermessen im vorliegenden Fall grundsätzlich gerechtfertigt war, da Ungewissheiten im Sachverhalt wegen der fehlenden Mitwirkung der Rekurrentin nicht ausgeräumt werden konnten (RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 4.1.4, nicht publiziert, pag.