2.3 Betreffend die Frage, ob die Steuerverwaltung im 2. Rechtsgang zu Recht Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat, bleibt daran zu erinnern, dass Veranlagungen nach pflichtgemässem Ermessen grundsätzlich ergehen, wenn Steuerpflichtige trotz Mahnung ihren Verfahrenspflichten nicht nachkommen oder die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Faktoren nicht einwandfrei ermittelt werden können (Art. 174 Abs. 2 StG und Art. 130 Abs. 2 DBG). Dasselbe gilt analog bei Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen (BGer 2C_504/2010 vom 22.11.2011 E. 2.4;