Stets bleibt vorab zu überprüfen, ob eine Veranlagung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen überhaupt zu Recht vorgenommen worden ist (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, E. 4.1). Demnach ist im Folgenden im Einzelnen zu erörtern, ob die Steuerverwaltung auch im 2. Rechtsgang zu Recht Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (vgl. E. 2.3 nachfolgend) und ob die Rekurrentin den geforderten Unrichtigkeitsnachweis der Stufe 1 (vgl. E. 2.4 nachfolgend) oder der Stufe 2 (vgl. E. 2.6 nachfolgend) erbracht hat.