-6- anlagung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen nachzuweisen ("Unrichtigkeitsnachweis Stufe 2", vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62a sowie N. 67 ff. zu Art. 132 DBG). Wird der Unrichtigkeitsnachweis Stufe 2 erbracht, ist auf die Einsprache einzutreten und der Einspracheentscheid hat weiterhin "nach Ermessen" zu ergehen (vgl. vgl. RKE 100 2023 112 vom 29.8.2024, E. 3.2). Stets bleibt vorab zu überprüfen, ob eine Veranlagung nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen überhaupt zu Recht vorgenommen worden ist (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021, E. 4.1).