Eine Begründung wird dabei immer dann genügend substantiiert sein, soweit die im Rahmen der Veranlagung seitens der Steuerverwaltung geforderte Mitwirkungshandlung mittels Einsprache nachträglich von der steuerpflichtigen Person nachgeholt wird ("Unrichtigkeitsnachweis Stufe 1", vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.O., N. 62a sowie N. 63 ff. zu Art. 132 DBG). Wird der Unrichtigkeitsnachweis Stufe 1 erbracht, ist auf die Einsprache einzutreten und der Einspracheentscheid hat im "ordentlichen Verfahren" zu ergehen (vgl. RKE 100 2023 112 vom 29.8.2024, E. 3.2).