2.2 Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGer 2C_61/2021 vom 22.12.2021) kann der "Unrichtigkeitsnachweis" bzw. eine entsprechende Begründung im Rahmen einer Einsprache auf zwei Arten erbracht werden. Einerseits kann ein fundierter Nachweis bzw. eine substantiierte Begründung eingebracht werden, um den tatsächlichen Sachverhalt nachträglich darzulegen. Eine Begründung wird dabei immer dann genügend substantiiert sein, soweit die im Rahmen der Veranlagung seitens der Steuerverwaltung geforderte Mitwirkungshandlung mittels Einsprache nachträglich von der steuerpflichtigen Person nachgeholt wird ("Unrichtigkeitsnachweis Stufe 1", vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Rohner, a.a.