2.1 Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen können wegen offensichtlicher Unrichtigkeit mit Einsprache angefochten werden. Einsprachen gegen Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen sind zu begründen und müssen allfällige Beweismittel nennen (Art. 191 Abs. 3 StG und Art. 132 Abs. 3 DBG).