1.4 Da ein Rekurs und eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid zu beurteilen sind, fallen die vorliegenden Entscheide in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 70 Abs. 4 Bst. e des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). 2. Strittig und zu beurteilen bleibt demnach (vgl. E. 1.2), ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache der Rekurrentin vom 1. März 2024 gegen die Veranlagungen nach (teilweisem) pflichtgemässem Ermessen eingetreten ist.