, 2020, N. 38 zu Art. 9 VRPG). Festgehalten werden kann diesbezüglich, dass die angebliche Befangenheit der Sachbearbeiterin seitens der Rekurrentin bereits im 1. Rechtsgang gerügt wurde. Die Steuerrekurskommission hatte damals (nebenbei) ausgeführt, dass die entsprechenden Vorbringen der Rekurrentin unbegründet sind. So wurden keine objektiven Gründe vorgebracht, die auf eine Befangenheit der Sachbearbeiterin hingewiesen hätten (RKE 100 16 546 vom 12.12.2017, E. 3.3,