1.3 Nicht einzutreten ist hingegen auf das sinngemäss gestellte Ausstandsbegehren der Rekurrentin, wonach sie nach wie vor von der ursprünglichen Sachbearbeiterin veranlagt werde, welche jedoch voreingenommen bzw. befangen sei (vgl. Bst. E sowie Art. 9 VRPG). Die Steuerrekurskommission als Rechtsmittelbehörde ist nicht für die Beurteilung von Ausstandsbegehren gegen Mitarbeitende der Steuerverwaltung zuständig. Das obliegt zunächst der vorgesetzten Stelle der Sachbearbeiterin (Art. 9 Abs. 2 Satz 2 VRPG sowie Lucie von Büren in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 38 zu Art. 9 VRPG).