Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen. Ist die Steuerverwaltung hingegen zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten, sind Rekurs und Beschwerde gutzuheissen und die Akten sind zur Durchführung des materiellen Einspracheverfahrens (erneut) an die Steuerverwaltung zurückzusenden (vgl. zum Ganzen: Ruth Herzog in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., 2020, N. 13 zu Art. 84 VRPG sowie Zweifel/Hunziker in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer [DBG], 4. Aufl., 2022, N. 56 zu Art. 132 DBG). Insoweit ist auf die formund fristgerecht eingereichte Eingabe der Rekurrentin einzutreten.