Vielmehr ist die Steuerverwaltung ihrerseits nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten, da aus ihrer Sicht die formellen Voraussetzungen für eine materielle Prüfung der Einsprache nicht gegeben waren. Deshalb ist nun seitens der Steuerrekurskommission zu beurteilen, ob die Steuerverwaltung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Trifft dies zu, sind Rekurs und Beschwerde abzuweisen.