1.2 Die Steuerverwaltung beantragt, dass seitens der Steuerrekurskommission auf den erhobenen Rekurs und die Beschwerde ebenfalls nicht einzutreten sei (Bst. F). Dem kann nicht gefolgt werden. Die Steuerrekurskommission tritt nicht auf einen Rekurs bzw. eine Beschwerde ein, wenn die formellen Prozessvoraussetzungen nach Art. 20a VRPG nicht erfüllt sind. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr ist die Steuerverwaltung ihrerseits nicht auf die Einsprache der Rekurrentin eingetreten, da aus ihrer Sicht die formellen Voraussetzungen für eine materielle Prüfung der Einsprache nicht gegeben waren.